BVB Supporters Vienna
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „BVB Supporters Vienna“, hat seinen Sitz in A-1180 Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich und Europa.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein ist nicht auf Gewinn – weder für sich noch für seine Mitglieder – ausgerichtet. Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischer und überparteilicher Verein.
Der Verein hat den Zweck, den Fußballklub Borussia Dortmund zu unterstützen, BVB-Anhänger in Wien miteinander zu vernetzen sowie Treffen und gemeinschaftliche Unternehmungen (Reisen) zu organisieren. So sollen Geselligkeit und Toleranz unter den Borussen gefördert werden.
Der Verein BVB Supporters Vienna spricht sich aus tiefster Überzeugung gegen jegliche Art von Rassismus, Homophobie, Sexismus und Diskriminierung im Allgemeinen aus und distanziert sich unmissverständlich von jeder Form von Gewalt.
Zuwiderhandlung von Mitgliedern gegen diese elementaren Grundpfeiler des Vereines führt unmittelbar zum Ausschluss aus dem Verein, ein etwaiger bereits bezahlter Jahresbeitrag kann in diesem Fall nicht zurückgefordert werden.
Diese Punkte werden jedem Mitglied bei Eintritt besonders zur Kenntnis gebracht.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
- a) Einrichtung einer Website und eines Social-Media-Kanals auf Facebook
b) Ausfahrten zu Fußballspielen
c) Teilnahme an Hobbyturnieren
d) Treffen zum gemeinsamen Fußballschauen
e) Regelmäßiger Mitgliederstammtisch
f) gemeinsame Ausflüge und Wanderungen
g) Mitgliederfeste (Sommerfest, Weihnachtsfeier)
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, sofern damit keine statutenwidrigen Auflagen verbunden sind - c) Erträge aus Vereinsaktivitäten (Sommerfeste, Weihnachtsfeiern)
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle natürlichen Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts werden, die sich mit dem Vereinszweck (§2) identifizieren können. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, oder eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder können jene Personen werden, welche hiezu ob ihrer besonderen Verdienste um das Wohl des Vereines ernannt werden.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Beim Antrag auf Mitgliedschaft sind dem Vorstand bestehende Mitgliedschaften in anderen österreichischen BVB-Fanclubs aktiv mitzuteilen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Todesfall wie auch durch Auflösung des Vereines. Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern wird zudem durch Aberkennung dieser Eigenschaft über Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beendet.
Der Austritt kann jederzeit durch eine mündliche oder schriftliche Austrittserklärung an den Vereinsvorstand erfolgen. Das austretende Mitglied hat der Beitragspflicht des angebrochenen Vereinsjahres nachzukommen.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens (vor allem bei Missachtung der in § 2 genannten Grundsätze) verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des diesbezüglichen Verständigungsschreibens ein schriftlicher und begründeter Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Vereinsaktivitäten teilzunehmen. Alle Mitglieder können das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausüben, das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Mitglieder, deren Rechte ruhen, sind hievon ausgenommen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zudem zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Ausstellung des Beitrittsgesuches.
§ 8 Organe des Vereines und gemeinsame Bestimmungen
Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsvorstand
- die Rechnungsprüfer
Sämtliche Organe werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlleitung obliegt dem Obmann, welcher auch den Wahlmodus bestimmt. Die Wiederwahl von Funktionären ist gestattet.
Jeder Funktionär übt seine Tätigkeit prinzipiell ehrenamtlich aus. Wenn die Ehrenamtlichkeit unzumutbar erscheint, kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung auf Zeit oder auf Dauer (bis auf Widerruf) beschließen. Der Ersatz notwendiger Spesen bleibt hievon unberührt.
Die Funktionsperiode dauert für jedes Organ bzw. jeden Funktionär drei Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Tod, Rücktritt oder Enthebung. Jedes Organ bzw. jeder Funktionär bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl des neuen Organs im Amt. Gleiches gilt auch bei geschlossenem Rücktritt eines Organs. Ist ein Organ unvollzählig geworden, so ist ein wählbares Mitglied unter nachfolgender Genehmigung durch die Mitgliederversammlung zu kooptieren.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zumindest alle drei Jahre statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf Verlangen der Rechnungsprüfer, oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens ein Zehntel der Mitglieder, binnen vier Wochen stattzufinden.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen.
Anträge von Mitgliedern können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie zumindest sieben Kalendertage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingebracht worden sind.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder die Obmann-Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest zehn Prozent der Mitglieder sowie Obmann und beide Obmann-Stellvertreter anwesend sind.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Wahl der Vereinsorgane und Rechnungsprüfer
- Behandlung von Einsprüchen gegen Ausschlüsse
- Entscheidungen über die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
- Satzungsänderung und Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Der Vereinsvorstand und sein Aufgabenbereich
Der Vorstand besteht aus
- Obmann
- Zwei Obmann-Stellvertreter
- Kassier
- Schriftführer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung ein durch den Obmann bestimmtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Der Obmann vertritt den Verein nach außen und er führt den Vorsitz in allen Versammlungen.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich den in §12 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Vereins verantwortlich. Er ist ermächtigt, Zahlungen bis zu einer Höhe von € 350,– aus eigenem zu tätigen. Vor der Leistung höherer Zahlungen hat der Kassier jedenfalls die Zustimmung des Obmanns einzuholen.
Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte und verfasst in der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen die Protokolle.
§ 13 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
§ 14 Haftung
Der Verein lehnt jegliche Haftung bei einer von ihm veranstalteten Reise zu einem Fußballspiel und sonstigen abgehaltenen Veranstaltungen ab. Die Vereinsmitglieder sind für ausreichenden Versicherungsschutz auf Reisen und sonstigen Anlässen selbst verantwortlich.
Der Verein „BVB Supporters Vienna“ sowie seine Vorstandsmitglieder sind in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.
§ 15 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Die Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei jeglicher Auflösung des Vereins fällt das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen dem Verein BV. Borussia 09 e.V. Dortmund zu, mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Vereinszwecke zu nützen, zu.